Umgangsrecht – Wenn der biologische Vater das Nachsehen hat

SZ 03.11.2016

  • Ein Nigerianer klagt auf Umgangsrecht und bekommt vom Bundesgerichtshof Recht – es ist das erste BGH-Urteil zum erleichterten Besuchsrecht.
  • Allerdings wird es laut BGH wohl notwendig sein, die Kinder von Amts wegen über ihre wahre Abstammung zu informieren.
  • Der Mann hat seine Kinder bis heute nicht gesehen.

Es ist das erste BGH-Urteil zum erleichterten Besuchsrecht. Laut Gericht gibt es natürlich nach wie vor keinen Automatismus, entscheidend ist das Kindeswohl. Dafür muss alles auf den Tisch – Belastbarkeit der Familie, Beziehungskonstellation, Konfliktniveau. Der BGH sagt aber auch: Allein an der Weigerung der Eltern darf das Recht des fremden Vaters nicht scheitern – sonst liefen Gesetz und Menschenrechts-Urteil ins Leere. Also geht der Fall zurück ans OLG Karlsruhe, ein neuer Gutachter muss die Sache klären.

Brisant an dem Urteil ist aber etwas anderes. Laut BGH wird es wohl notwendig sein, die Kinder von Amts wegen über ihre wahre Abstammung zu informieren. Dazu könne man den Eltern eine Frist setzen oder einen Psychologen einschalten. Aber ohne Kenntnis der Kinder lasse sich nun mal kaum ermitteln, ob ihr Kontakt zum leiblichen Vater ihrem Wohl diene. Bisher wissen die Zwillinge angeblich nichts von dem biologischen Vater; dass er schwarz ist, soll ihnen nach Angaben des Gutachters jedenfalls nicht so eindeutig anzusehen sein.

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